|
|
|
§ 1 Name und Zweck des Gewerbevereins
|
|
|
|
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Rodenbach e.V.“.
|
|
|
|
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen werden.
|
|
|
|
Er führt nach seiner Eintragung den Namenszusatz „Eingetragener Verein e.V.“
|
|
|
|
Der Gewerbeverein Rodenbach hat den Zweck, die Interessen der selbständigen, gewerbetreibenden und freien Berufe und des Handwerks, einschließlich der Klein- und Mittelindustrie zusammenzufassen, ihre Interessen in jeder Weise zu wahren und sich für die Aufrechthaltung eines gesunden Mittelstandes einzusetzen.
|
|
|
|
Außerdem fällt die Wahrung der Tradition, der sozialen Fürsorge und die Pflege kultureller und gesellschaftlicher Belange unter den Zweck des Gewerbevereins.
|
|
|
|
Der Gewerbeverein ist politisch und religiös neutral.
|
|
|
|
§ 2 Sitz des Gewerbevereins
|
|
|
|
Der Gewerbeverein Rodenbach e.V. hat seinen Sitz in Rodenbach/Pfalz, Landkreis Kaiserslautern.
|
|
|
|
§ 3 Mitglieder
|
|
|
|
Der Gewerbeverein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
|
|
|
|
Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Einwohner von Rodenbach/Pfalz und Umgebung werden, der dem in § 1 genannten Personenkreis angehört oder die Bestrebungen des Gewerbevereins fördern möchte. Das Gleiche gilt für einschlägig juristische Personen.
|
|
|
|
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft, wobei die Berufung gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zur Mitgliederversammlung möglich ist.
|
|
|
|
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Gründe für einen Ausschluss sind dem Betreffenden innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
|
|
|
|
Der Austritt muss schriftlich erfolgen und wird zum Ende des Kalenderjahres mit halbjährlicher Kündigungsfrist wirksam.
|
|
|
|
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Ein Anspruch an das Vereinsvermögen erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
|
|
|
|
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
|
|
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Gewerbevereins teilzunehmen.
|
|
|
|
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
|
|
|
|
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
|
|
|
|
§ 5 Mittel
|
|
|
|
Zur Erledigung seiner Aufgaben verwendet der Gewerbeverein folgende Mittel:
|
|
|
|
a) die Mitgliedsbeiträge,
|
|
b) freiwillige Zuwendungen, Stiftungen und Vermächtnisse,
|
|
c) bewegliches und unbewegliches Vermögen mit seinen Erträgen.
|
|
|
|
§ 6 Organe des Gewerbevereins
|
|
|
|
a) der Vorstand,
|
|
b) die Vorstandschaft,
|
|
c) die Ausschüsse,
|
|
d) die Mitgliederversammlung.
|
|
|
|
§ 7 Vorstandschaft
|
|
|
|
a) dem/der Vorsitzenden,
|
|
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
|
|
c) dem/der Schriftführer/in,
|
|
d) dem/der Kassenverwalter/in,
|
|
e) dem/der Pressewart/in
|
|
|
|
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
|
|
|
|
Jeder ist einzeln Vertretungsberechtigt.
|
|
|
|
Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur handeln darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
|
|
|
|
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder- versammlung. Der/die Vorsitzende hat den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Gewerbevereins.
|
|
|
|
Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind in einem fortlaufenden Protokoll vom Protokollführer aufzuzeichnen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
|
|
|
|
Der/die Kassenverwalter/in besorgt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen des Gewerbevereins. Zahlungen dürfen von ihm/ihr nur nach vorausgehender Anweisung des Vorstandes geleistet werden. Alle Zahlungen sind sofort einzustellen, wenn dies zu einem Minuskassenbestand führen würde.
|
|
|
|
Die Vorstandschaftsmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Sie haben jedoch darüber hinaus ihr Amt so lange fortzuführen, bis durch die Mitgliederversammlung die Vorstandschaft neu gewählt wurde.
|
|
|
|
§ 8 Ausschüsse des Gewerbevereins
|
|
|
|
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Mitgliederversammlung, wie auch vom Vorstand Vereinsausschüsse gebildet werden. Die Bestellung der Ausschussmitglieder erfolgt für eine bestimmte Dauer oder für die Zeit der Durchführung bestimmter Aufgaben.
|
|
|
|
§ 9 Mitgliederversammlung
|
|
|
|
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
|
|
|
|
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
|
|
|
|
a) Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
|
|
b) Satzungsänderungen mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder,
|
|
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
|
|
d) Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu dem der Vorstand, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung, Gesamtausgaben im Wirtschaftsjahr tätigen kann. (Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis)
|
|
|
|
An der Mitgliederversammlung können außer den Mitgliedern auch mitarbeitende Partner/Firmenbevollmächtigte teilnehmen.
|
|
|
|
§ 10 Rechnungsprüfer
|
|
|
|
Zur Prüfung der Geldgeschäfte werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt.
|
|
|
|
Die Rechnungsprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Art und Dauer wie der Vorstand gewählt.
|
|
|
|
Sie müssen Mitglieder des Gewerbevereins, dürfen aber keine Mitglieder des Vorstandes sein.
|
|
|
|
Sie haben mindestens alle zwei Jahre die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die stattgefundene Prüfung zu berichten.
|
|
|
|
§ 11 Satzungsänderungen
|
|
|
|
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
|
|
|
|
§ 12 Auflösung
|
|
|
|
Die Auflösung des Gewerbevereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
|
|
|
|
Das Vermögen fällt in diesem Fall zu gleichen Teilen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder.
|
|
|
|
§ 13 Sonstiges
|
|
|
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
Alle in dieser Satzung erwähnten Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, sofern nicht eine andere Art der Abstimmung beschlossen wird.
|
|
|
|
Die Mitglieder der Vorstandschaft und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten werden erstattet. Über diese Erstattung muss die Vorstandschaft vollzählig und einstimmig beschließen.
|
|
|
|
§ 14 Haftung
|
|
|
|
Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder des Gewerbevereins wird ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen und den Kassenbestand.
|
|
|